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18. August 2010

Wozu braucht man eine Zusatz-Pflegeversicherung?

Die gesetzliche Pflegeversicherung besteht schon seit einigen Jahren. Es hat sich inzwischen aber sehr deutlich gezeigt, dass die gesetzliche Absicherung nicht ausreicht, um anfallende Kosten im Pflegefall abzudecken.

Zu einem Pflegefall, manchmal auch nur vorübergehend, kann man schneller werden, als man denkt. Dabei entsteht die Pflegebedürftigkeit nicht ausschließlich durch altersbedingten Verfall. Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können auch aus jungen Menschen Pflegefälle, auf Zeit oder auf Dauer, machen. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sind unzureichend. Bei einer notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim entstehen hier häufig Deckungslücken im vierstelligen Bereich.

Eine private Zusatzversicherung für den Pflegefall kann hier leicht Abhilfe schaffen. Dabei gilt, je jünger der Versicherte beim Abschluss dieser Pflegeversicherung ist, umso niedriger fällt der Beitrag aus. Die Versicherer bieten für diese Zusatzversicherung unterschiedliche Modelle an. Dabei geht es zunächst einmal darum, ab welcher Pflegestufe die Zusatzversicherung für den Pflegefall gelten soll. Der Regelfall sieht hier eine Leistung erst ab Pflegestufe III vor, und dies ist auch die preiswerteste Variante. Natürlich kann ein Zusatz zur Pflegeversicherung auch schon mit einer Wirksamkeit ab der ersten Pflegestufe abgeschlossen werden. Inwieweit das sinnvoll ist, muss jeder Versicherte für sich entscheiden.

Die private Pflegeversicherung wird in der Regel als Pflegerentenversicherung abgeschlossen. Bei Eintritt der abgesicherten Pflegestufe erhält der Versicherte also den monatlichen Rentenbetrag, den er beim Vertragsabschluss angegeben hat. Diese monatliche Pflegerente kann dann dazu verwendet werden, die Finanzierungslücke für den Pflegebedarf zu schließen.

Die Voraussetzung dafür, dass eine solche zusätzliche Pflegeversicherung überhaupt abgeschlossen werden kann, ist natürlich ein einwandfreier Gesundheitszustand des Versicherten während der letzten fünf Jahre. Unabhängig von dieser Fünfjahresfrist sind Personen, die bereits einen Herzinfarkt oder einen Schlaganfall hatten, ebenso wenig versicherbar wie Patienten, die an bestimmten chronischen Erkrankungen leiden. Das Verschweigen einer Vorerkrankung oder unrichtige Angaben führen dazu, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit wird.

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